Allgemeine Geschäfts­bedingungen

GRAALMANN GmbH, Bahnhofstraße 8, 26810 Westoverledingen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbetriebe. Sie gelten insbesondere auch für alle Aufträge, die nicht unter Anwendung unserer Bestell- oder Auftragsformulare zustande gekommen sind. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern.

1.2 Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Sondervereinbarungen, soweit diese von uns schriftlich bestätigt sind; die vorliegenden AGB; gesetzliche Regelungen.

1.3 Den AGB des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn bereits bisher Vertragsabschlüsse auf Basis der AGB des Vertragspartners erfolgt sind, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen oder wenn in den AGB des Vertragspartners deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Auch Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu den AGB des Vertragspartners. 1.4 Der Vertragspartner berechtigt uns im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Sobald die gesetzliche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich der Vertragspartner im Sinne des § 14 BGB zur Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung im Sinne der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.

2.2 Mündliche, telefonische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, wie Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme sowie eine solche durch tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen.

2.3 Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.

§ 3 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der in diesen AGB einleitend angeführte Firmensitz. Abweichende im Einzelfall getroffene ausdrückliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Leistung

4.1 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines zuverlässigen Dritten zu bedienen.

4.2 Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsabwicklung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.

4.3 Wurde von uns ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Vertragserfüllung getätigt und werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgerecht beliefert, steht uns nach Kenntnis des Umstandes ein Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Vertragspartner zu. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, werden wir für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Auftragsabwicklung von unserer Leistungspflicht frei.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt – gleichgültig, ob sie bei uns oder beim Vorlieferanten eintreten – berechtigen uns, die Auftragsabwicklung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Auftragsabwicklung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wie beispielsweise Transportbehinderungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen sowie Witterungseinflüsse.

4.5 Wir sind nur zur Übernahme jener Abfälle verpflichtet, hinsichtlich derer wir bzw. unsere Nachunternehmer zum jeweiligen Zeitpunkt zur Entsorgung berechtigt sind und die den Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot entsprechen.

4.6 Vor Übergabe der Abfälle hat der Vertragspartner alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen – insbesondere erforderliche Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, etc. – im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen vorzulegen. Der Vertragspartner hat das zu entsorgende Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, DIN-Normen und Grenzwerten insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit, Menge und Herkunft exakt zu deklarieren. Mit der Behandlung möglicherweise verbundene Gefahren und gebotene Vorsichtsmaßnahmen sind unaufgefordert bekannt zu geben. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials ist die Verwiegung durch unsere Annahmestelle oder der Annahmestelle unseres Nachunternehmers maßgebend.

4.7 Für die Deklaration der Abfälle (AVV-Nummer) ist alleine der Abfallerzeuger zuständig. Eine durch uns vorgenommene Einstufung im Rahmen der Angebotserstellung ist durch den Abfallerzeuger zu prüfen. Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich mitzuteilen.

4.8 Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftrags- und Lieferschein die Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf enthaltenen Angaben. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die aus einer mangelhaften Qualifikation und Deklaration des übernommenen Materials entstehen. Der Vertragspartner haftet auch für Schäden, die bei der Anlieferung bzw. Abholung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter und Fahrzeuge entstehen.

4.9 Um einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten zu können, sind sämtliche Abholungen/Lieferungen mindestens 3 Tage vor der Lieferung schriftlich anzumelden. Die Übernahme des Materials vom Vertragspartner erfolgt vorbehaltlich der oben angeführten Klassifikation. Kosten für vom Vertragspartner verschuldete Leerfahrten sind von diesem zu tragen.

4.10 Besteht der Bedarf zur Gestellung von Transportbehältnissen, sind die Transportbehältnisse ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Abfallstoffen zu befüllen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Transportbehältnisse so zu sichern, dass Unbefugte diese nicht benutzen können. Es darf keine einseitige Beladung erfolgen. Die Beladung hat ferner im Rahmen der zulässigen Nutzlast der Transportbehältnisse sowie nicht über den Rand desselben zu erfolgen. Darüber hinaus sind sie pfleglich (mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch unsere Mitarbeiter oder Nachunternehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Die Behältnisse sind zudem vor Fremdeinwirkungen zu schützen. Eventuelle Schäden, die durch Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen, hat der Vertragspartner zu ersetzen, sofern er diese zu vertreten hat.

4.11 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Abholung der Stoffe Standzeiten, welche die übliche Ladezeit von 15 Minuten überschreiten, nicht entstehen. Im Falle der Überschreitung sind wir berechtigt, ein Standgeld zu berechnen. Dieses wird anteilig in 15-Minuten-Intervallen berechnet.

4.12 Bei Übernahme von zur Entsorgung bestimmten Abfällen gehen diese in unseren Besitz über, soweit wir als Händler tätig sind. Sind wir als Makler tätig, erlangen wir weder Besitz noch Eigentum an den Abfällen.

§ 5 Preise

5.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro inklusive aller zum Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Tarifvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc.) und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben.

5.3 Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von uns ohne weitere Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Zahlung

6.1 Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

6.2 Wir sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner zur Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung aufzufordern.

6.3 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen vollständig zu ersetzen.

6.4 Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz p. a. der EZB zu verzinsen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzugszinsen sowie Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug weiter dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit dem Beitreiben offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten zu ersetzen.

6.5 An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Tilgungsbestimmung des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.

6.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vollständig, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherheitsleistung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

6.7 Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

§ 7 Gewährleistung und Schadensersatz

7.1 Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von fünf Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels, des Versandtages, bei Lkw-Lieferungen des Frachtführers und der Lieferscheinnummer mitzuteilen, sofern sie offensichtlich sind. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Ware zur Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Verarbeitet der Vertragspartner die gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, entfällt ein möglicher Gewährleistungsanspruch gegen uns. Erfolgt die Rüge offensichtlicher Mängel nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt.

7.2 Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.

7.3 Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und anderer Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.

7.4 Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für unmittelbare und mittelbare Schäden, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die Obliegenheiten der Ziffer 4.6 und 4.7 dieser Bedingungen verletzt haben. Er stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er haftet ferner für sämtliche Schäden an den von uns überlassenen Gegenständen, die nachweislich nicht durch uns verursacht wurden.

7.5 In Fällen, in denen eine Haftung unsererseits infolge von Mängeln von Drittunternehmern entsteht, ist der Vertragspartner zunächst darauf verwiesen, die von uns an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten – gegebenenfalls gerichtlich – geltend zu machen. Der Vertragspartner nimmt die Abtretung hiermit an. Bleibt die Durchsetzung erfolglos, haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften.

7.6 Steht uns nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gegen den Vertragspartner zu, beläuft sich dieser – ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch uns – pauschal auf 25 % des vereinbarten Netto-Preises. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Waren geht erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über.

8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Waren vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Der Kunde, darf die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt für den Fall des Weiterverkaufs hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen den Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Kaufpreisforderung an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung in unserem Namen einzuziehen; diese Ermächtigung ist frei widerruflich. Wir sind nach dem Widerruf berechtigt, dem Abnehmer des Kunden gegenüber die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über den Weiterverkauf und den Abnehmer vollständig Auskunft zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abnehmer oder sonstige Dritte auf unser Vorbehaltseigentum und ggf. auf die Abtretung hinzuweisen.

8.3 Der Kunde hat uns über Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die abgetretenen Forderungen oder das Vorbehaltseigentum betreffen, unverzüglich schriftlich zu informieren, damit wir rechtzeitig geeignete juristische Schritte einleiten können.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

9.1 Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.

9.2 Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in 26789 Leer vereinbart. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Vertragspartners, zu verklagen.

9.3 Bei Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten ist der Vertragspartner zur Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer verpflichtet. Es kommt die Umsatzsteuerreglung des jeweiligen Empfänger- Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir im Empfänger-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.

9.4 Holt der Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Vertragspartner uns den steuerlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu bezahlen.

Stand: Juli 2020

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